S a t z u n g

Für den Förderverein des Wolfgang - Koeppen - Abendgymnasiums in Greifswald

§ 1 Name und Sitz / Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderverein Wolfgang - Koeppen Abendgymnasium e. V.".

Er hat seinen Sitz in Greifswald.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die schulische Gemeinschaft des Abendgymnasiums zu fördern, d. h.

  1. Förderung des Zweiten Bildungsweges, um dadurch die Berufschancen der Studierenden zu verbessern
  2. Schaffung guter Arbeitsbedingungen für Studierende und Lehrer, z. B. durch Förderung von Schulprojekten und Exkursionen
  3. Leisten einer werbewirksamen Öffentlichkeitsarbeit
  4. Kontaktaufnahme und -pflege mit dem Koeppenhaus in Greifswald
  5. Unterhalten von Kontakten zu anderen Abendgymnasien
  6. Pflege alter und Förderung neuer Traditionen, z. B. in Form von Absolvententreffen und Studienreisen

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

Der Verein behält sich die Möglichkeit vor, Ehrenmitglieder zu ernennen.

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist jederzeit zum Ende des Vereinsjahres möglich.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 5 Beiträge

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Beiträge pro Vereinsjahr:

Ehrenmitglieder: 0,00 €

Schüler / Studenten / Auszubildende / Rentner: 20,00 €

Lehrer des Abendgymnasiums: 30,00 €

Natürliche Personen: 30,00 €

Juristische Personen: 50,00 €

Die Zahlung des Beitrags soll generell in einer Summe erfolgen.
Die vierteljährliche Zahlung ist für Schüler / Studenten / Auszubildende / Rentner möglich.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.03. für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

§ 7 Vorstand

Der Verein wird durch einen Vorstand von vier Mitgliedern geführt. Dieser besteht unter anderem aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Schatzmeister
  3. dem Schriftführer
  4. dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

Jedes Vorstandsmitglied ist laut §26 BGB sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Der Vorstand kann weitere Aufgaben an Vorstandsmitglieder sowie Vereinsmitglieder erteilen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied obliegt die allgemeine Geschäftsführung.
  2. Der Schatzmeister überwacht die finanzielle Entwicklung des Vereins und informiert den Vorstand. Er verwaltet die eingegangenen Gelder und besorgt die Kassengeschäfte.
  3. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

    Er hat auch die Spendenquittungen auszustellen.

  4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und führt die Protokolle und Mitgliederlisten.

§ 9 Haftung des Vereins nach außen

Der Verein haftet lediglich mit seinem Vereinsvermögen.

Die Haftung einzelner Mitglieder bleibt ausgeschlossen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Vereinsjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin in geeigneter Weise im Zusammenhang mit den geplanten Tagesordnungspunkten.
  2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung ein vorher durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

  3. Das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung steht zu:

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat für jedes 2. Vereinsjahr einen Vorstand aus 4 Mitgliedern zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Mitglieder sind von der Entwicklung des Vereins zu unterrichten.
  3. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die für das folgende Vereinsjahr zu wählen sind. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand angehören; ausgeschlossen ist der Schatzmeister.
  4. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu entlasten.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  6. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters (siehe § 10).
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 33 % aller Mitglieder anwesend sind und die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
  3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann diese erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und die Einladung der übrigen nachgewiesen ist.

§ 13 Niederschriften

  1. Über jede Vorstands- und Mitgliederversammlung sind Niederschriften und Teilnehmer-listen zu führen.
  2. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Wahlen

Der Vorstand wird in jedem zweiten Vereinsjahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Die Neuwahl hat innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf seiner Amtszeit zu erfolgen.

Wählen können alle Vereinsmitglieder. Diese können sich durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen.

In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder über 18 Jahre gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder abzuberufen.

Die Wahl findet in geeigneter Abstimmung (auf Wunsch geheim) unter Leitung eines Wahlleiters und Wahlhelfern statt, die nicht dem bisherigen Vorstand angehören dürfen.

§ 15 Vereinsvermögen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.

Vermögen und Einkünfte des Vereins dürfen nur den in § 2 bestimmten Zwecken zugeführt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 25. Februar 2002 in Greifswald von der Gründungsversammlung beschlossen, deren Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 28.04.2004.